EU-Richtlinie 2019/1937
Ziel dieser Richtlinie ist es, Personen, die im beruflichen Kontext Verstöße gegen das Unionsrecht feststellen und diese Verstöße melden (Hinweisgeber), vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. In erster Linie werden die Arbeitnehmer z.B. vor Kündigungen, Mobbing, Diskriminierungen oder anderen Benachteiligungen geschützt, wenn sie Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen geben. Schutz genießen aber auch andere, wie z. B. Organmitglieder, Beschäftigte eines Lieferanten, Berater oder auch dem Hinweisgeber nahestehende Personen, die Informationen über Verstöße im beruflichen Kontext erlangen können.
Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937 hat der Caritasverband Arnsberg-Sundern e.V. die E-Mail-Adresse hinweis@caritas-arnsberg.de als interne Meldestelle im Sinne der EU-Richtlinie 2019/1937 eingerichtet. Die Meldung eines Verstoßes gegen das Unionsrecht an diese E-Mail-Adresse wird vertraulich behandelt und gewährt dem Hinweisgeber das Recht auf Anonymität. Die Vorschriften des Datenschutzes werden dabei eingehalten.
An diese E-Mail-Adresse können Personen, die im beruflichen Kontext Verstöße gegen das Unionsrecht in bestimmten Bereichen feststellen, diese Verstöße vertraulich melden. Es geht dabei vor allem um Verstöße aus den Bereichen öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Lebensmittel, öffentliche Gesundheit, Verbraucher- und Datenschutz und um Verstöße gegen europäisches Wettbewerbs- und Beihilferecht.
Bei einem Hinweis an die oben genannte E-Mail-Adresse (interne Meldestelle) wird dem Hinweisgeber der Eingang seiner Meldung bestätigt. Es wird Kontakt mit dem Hinweisgeber gehalten. Die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung wird geprüft. Erforderlichenfalls wird die hinweisgebende Person um weitere Informationen gebeten. Nach Beendigung der Prüfung werden angemessene Maßnahmen ergriffen. Die hinweisgebende Person erhält von der Meldestelle innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung über die geplanten beziehungsweise bereits ergriffenen Maßnahmen aufgrund der Meldung.
Falls sich herausstellt, dass die hinweisgebende Person bewusst falsche Informationen gegeben hat, kann sie zur Verantwortung gezogen werden. Sie muss in einem solchen Fall mit Schadensersatzansprüchen, die gegen sie geltend gemacht werden, oder mit einer Strafanzeige gegen sich rechnen.
Stand: 09.10.2021